§ 27 HopfV 2023Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
Bei einem Beihilfeantrag, der nach dem in § 9 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt eingereicht wird, ist die Beihilfe für jeden Verzugstag um ein Prozent zu kürzen.
Art. 9 Abs. 2 32005R0349VERORDNUNG (EG) Nr. 349/2005 DER KOMMISSION vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates
Bei Überschreiten der in Artikel 7 Absatz 2 geregelten Fristen wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.
§ 6 Abs. 4 SächsStiftFinGSächsisches Stiftungsfinanzierungsgesetz
Im Förderbescheid kann festgelegt werden, dass die Förderung für jeden Monat der verspäteten Vorlage um bis zu einem Zwölftel der bewilligten Summe gekürzt…
Art. 4 Abs. 2 32009D0979BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 17. Dezember 2009 zur Genehmigung des von Bulgarien vorgelegten nationalen Programms zur Kontrolle und Überwachung der Transportbedingungen für aus der Union über den Hafen von Burgas ausgeführte lebende Rinder sowie der Finanzhilfe der Union für 2010 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 10004) (Nur der bulgarische Text ist verbindlich) (2009/979/EU)
Bei verspäteten Anträgen wird die Finanzhilfe gemäß Artikel 27 Absatz 8 der Entscheidung 2009/470/EG gekürzt.
§ 46 Abs. 1 GAPInVeKoSVVerordnung zur Durchführung des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems
Jede Direktzahlung ist zu kürzen, sofern der Sammelantrag nach Ablauf der in § 6 Absatz 1 des GAP-Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem-Gesetzes…