Erwägungsgrund 4 32009D0979
Die Verordnung (EG) Nr. 639/2003 der Kommission vom 9. April 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen sieht vor, dass die Tiere das Zollgebiet der Union durch eine Ausgangsstelle verlassen dürfen, an der der amtliche Tierarzt bei den Tieren, für die eine Ausfuhranmeldung angenommen wird, prüft, ob die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 vom Versandort bis zur Ausgangsstelle eingehalten wurden und ob die Transportbedingungen für die Weiterbeförderung den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 entsprechen.