Erwägungsgrund 9 32005R0349
Es ist erforderlich, den Kurs für die Umrechnung der Erstattungsanträge festzulegen, die in der Landeswährung im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro eingereicht werden.