Gesetz über die Regelung der Landeszugehörigkeit des Verwaltungsbezirks Oldenburg und des Landkreises Schaumburg-Lippe nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 3 OldenbG
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