Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Kuratorium tritt in jedem Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Außerordentliche Sitzungen finden statt, wenn mindestens ein Drittel der Verwaltungen die Anberaumung einer Sitzung beim Vorsitzer des Kuratoriums beantragt; sie sind spätestens innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags anzuberaumen. Außerordentliche Sitzungen können auch vom Vorsitzer des Kuratoriums einberufen werden, wenn er sie für notwendig hält.
Erfolgt kein Widerspruch, so kann die Beschlussfassung des Kuratoriums auch auf schriftlichem Weg herbeigeführt werden.