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Die persönliche und haushaltsrechtliche Aufsicht über das Oberprüfungsamt übt der Bundesminister für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen aus; er trägt die Kosten des Oberprüfungsamtes. Im Übrigen wird die Aufsicht über das Oberprüfungsamt vom Kuratorium wahrgenommen.
Dem Kuratorium obliegt insbesondere:
die Zustimmung zur Bestellung und Abberufung des Präsidenten des Oberprüfungsamtes und seines Stellvertreters (Artikel 13 Abs. 1),
die Bestätigung der Bestellung und der Abberufung der Abteilungs- und Ausschussleiter sowie deren Stellvertreter (Artikel 9 Abs. 2 Buchst. d),
die Mitwirkung bei der Aufstellung des Voranschlags für das kommende Haushaltsjahr,
die Umgestaltung und Neueinrichtung von Abteilungen des Oberprüfungsamtes und deren Ausschüssen,
die Genehmigung des Geschäftsberichts des Oberprüfungsamtes (Artikel 14 Buchst. b),
die Zustimmung zur ausnahmsweisen Zulassung von Referendaren zur Großen Staatsprüfung in Fällen des Abweichens von den Vorschriften des Vorbereitungsdienstes, soweit es die beamtenrechtlichen Bestimmungen des Bundes oder des jeweiligen Landes erlauben,
die Entscheidung über die Zulassung von Referendaren zu einer zweiten Wiederholungsprüfung und über die Ungültigkeitserklärung von Prüfungszeugnissen, soweit es die beamtenrechtlichen Bestimmungen des Bundes oder des jeweiligen Landes erlauben,
die Festsetzung der Prüfungsgebühren und der Vergütungssätze für die Tätigkeit der Prüfer sowie der Abteilungs- und Ausschussleiter im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel,
die Aufstellung der Richtlinien für die Gewährung von Stipendien ausdem Gemeinschaftsfonds für Studienreisen sowie die Überwachung der Bewirtschaftung dieses Fonds (Artikel 4),
die Begutachtung und Empfehlung von Vorschlägen über die Ausbildung und Prüfung zum höheren technischen Verwaltungsdienst.
Das Kuratorium kann dem Oberprüfungsamt Sonderaufträge auf den Gebieten des Ausbildungs- und Prüfungswesens sowie auf Gebieten, die allgemeine Berufsfragen betreffen, erteilen.