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Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verwaltungen vertreten ist. Soweit nicht in Artikel 17 etwas anderes bestimmt ist, fasst es seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Vorlage als abgelehnt.
An den Sitzungen des Kuratoriums nehmen ohne Stimmrecht teil:
der Präsident des Oberprüfungsamtes,
je ein Vertreter der ständigen Berater des Kuratoriums (Artikel 8).
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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