OrdenG§5Bek 2009 — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSchlussformel OrdenG§5Bek 2009Bekanntmachung des Bundespräsidenten über die Erteilung von Annahme- und Tragegenehmigungen für bestimmte Orden und Ehrenzeichen (XXXX)Der Bundespräsident (XXXX)