§ 2 Abs. 2 OrdenG SLSaarländisches Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen Vom 1. Juli 1937
Die Bezeichnung der Titel und die Voraussetzungen, unter denen sie verliehen werden, werden durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgelegt.
§ 1 OrdenG SLSaarländisches Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen Vom 1. Juli 1937
Titel, Orden und Ehrenzeichen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes verliehen.
§ 67 Abs. 2 SHSGSaarländisches Hochschulgesetz (SHSG) Vom 30. November 2016*
Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann die Führung von Graden, Bezeichnungen und Titeln, die die Voraussetzungen nach diesem Gesetz…
Art 1 OrdenErl 5Fünfter Erlaß über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 33 des…
§ 69 Abs. 4 HG NRWGesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Absätze 2 und 3 gelten für die Führung von Hochschultiteln und Hochschultätigkeitsbezeichnungen entsprechend.