§ 67 SHSG
1Deutsch- oder fremdsprachige Hochschulgrade, Hochschultätigkeitsbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel dürfen im Saarland nur aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen oder von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule aufgrund einer Prüfungsordnung verliehen werden. 2Sie dürfen nur gemäß der Verleihungsurkunde oder in der sonst festgelegten Form geführt werden. 3Bezeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen nicht verliehen werden. 4Von einer deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule verliehene Hochschulgrade, Hochschulbezeichnungen oder Hochschultitel sowie entsprechende staatliche Grade, Bezeichnungen oder Titel können im Geltungsbereich dieses Gesetzes geführt werden.
Die für die Wissenschaft zuständige oberste Landesbehörde kann die Führung von Graden, Bezeichnungen und Titeln, die die Voraussetzungen nach diesem Gesetz nicht erfüllen, untersagen.
Für Ehrendoktorgrade gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.