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Das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges kann von jedem, der eine Verletzung durch Kriegseinwirkungen nachweisen kann, in der Stufe getragen werden, die in der Verordnung über die Stiftung eines Verwundetenabzeichens vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1577) und den hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach Anzahl oder Schwere der Verwundungen oder Beschädigungen vorgesehen ist.
Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, wie der Nachweis der Verwundungen oder Beschädigungen zu führen ist.
den Nachweis der ordnungsgemäßen Verleihung des Verwundetenabzeichens des zweiten Weltkrieges an den Antragsteller nach den in § 8 Abs. 4 Nr. 1, 3, 4 und 5…
Wer durch Kriegseinwirkungen verletzt wurde, kann auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 (Berechtigungsausweis) erhalten, wenn er…
Der Berechtigungsausweis (§ 13) ist von der zuständigen Behörde (§ 14) für die Stufe auszustellen, in der der Antragsteller nach § 7 Abs. 1 des Ordensgesetzes…
Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde, in den Fällen des § 3 Abs. 3 der Bundesminister für Verteidigung oder der Bundesminister des…
Soweit in den Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über die Stiftung eines Verwundetenabzeichens vom 1. September 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1577)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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