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Orden und Ehrenzeichen dürfen, soweit §§ 7 und 10 nicht Abweichungen zulassen, nur getragen werden, wenn sie von der zur Verleihung befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden sind und der Beliehene hierüber, soweit die Stiftungsurkunde nichts Gegenteiliges bestimmt, eine Verleihungsurkunde, ein Besitzzeugnis oder ein vorläufiges Besitzzeugnis innehat.
Orden und Ehrenzeichen dürfen nur getragen werden, wenn sie von der dazu befugten Stelle ordnungsgemäß verliehen worden sind und die geehrte Person darüber,…
beglaubigte Abschriften von Verleihungsurkunden und Besitzzeugnissen.
Bei der Übersendung der Bescheinigung ist der Antragsteller darauf hinzuweisen, daß die Bescheinigung als vollgültiger Nachweis für den rechtmäßigen Besitz der…
durch Vorlage von Veröffentlichungen, aus denen sich die ordnungsgemäße Verleihung der Auszeichnung an den Antragsteller ergibt oder zweifelsfrei schließen…
Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.