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Wer durch Kriegseinwirkungen verletzt wurde, kann auf Antrag eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 (Berechtigungsausweis) erhalten, wenn er Verwundungen oder Beschädigungen nachweist, die ihn nach § 7 Abs. 1 des Ordensgesetzes berechtigen, das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges zu tragen.
Der Berechtigungsausweis wird ausgestellt, In anderen Fällen und an Hinterbliebene wird ein Berechtigungsausweis nicht ausgestellt.
wenn das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges nicht verliehen wurde;
wenn das Besitzzeugnis verlorengegangen ist, der Antragsteller auch nicht im Besitz einer in § 10 Abs. 1 des Ordensgesetzes oder in § 1 Abs. 1 Buchstabe b dieser Verordnung als Besitznachweis anerkannten Urkunde ist und ihm eine Bescheinigung nach § 1 Abs. 1 Buchstabe a dieser Verordnung nicht ausgestellt werden konnte;
wenn die Verleihung zwar urkundlich nachgewiesen werden kann, der Antragsteller aber nach der letzten Verleihung wenigstens eine weitere Verwundung oder Beschädigung erlitten hat oder eine Änderung der dauernden Verwundungsfolgen eingetreten ist, die ihn berechtigt, eine höhere als die verliehene Stufe des Verwundetenabzeichens des zweiten Weltkrieges zu tragen.
Die für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständige Behörde, in den Fällen des § 3 Abs. 3 der Bundesminister für Verteidigung oder der Bundesminister des…
Das Verwundetenabzeichen des zweiten Weltkrieges kann von jedem, der eine Verletzung durch Kriegseinwirkungen nachweisen kann, in der Stufe getragen werden, die…
Zuständige Behörde für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen nach § 14 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis…
Soweit Verleihungsurkunden oder Besitzzeugnisse über Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen wurden, verlorengegangen sind, ist für den…
die Angabe, für welche Stufe des Verwundetenabzeichens des zweiten Weltkrieges der Berechtigungsausweis beantragt wird;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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