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Zuständige Behörden nach § 9 Abs. 4 und § 14 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430, ber. S. 2779), in seiner jeweils geltenden Fassung, sowie für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 15 dieses Gesetzes sind die Gemeinden.
Zuständige Behörde für die Ausstellung von Berechtigungsausweisen nach § 14 der Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen vom 6. Mai 1959 (BGBl. I S. 247) ist das Landesamt für Soziales.