§ 31 Abs. 2 SGB 7Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen…
§ 36 Abs. 1 Nr. 2 SächsBeamtVGSächsisches Beamtenversorgungsgesetz
die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der…
§ 57 Abs. 5 SGB XIVSozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
Die Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erbringt die zuständige Unfallkasse des Landes für die zuständige Verwaltungsbehörde. Hierzu…
§ 4a Abs. 3 UVBBErGGesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
Die in Absatz 1 genannten Einrichtungen sind verpflichtet, die Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben zu…
§ 46 Abs. 2 Nr. 2 SGB XIVSozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung -
den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31…