§ 46 SGB XIV
Versorgung mit Hilfsmitteln, Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche
(1)
Geschädigte erhalten für anerkannte Schädigungsfolgen Zahnersatz gilt nicht als Hilfsmittel.
1.
die in § 31 Absatz 1 des Siebten Buches genannten Hilfsmittel sowie
2.
einen Pauschbetrag für außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung und Wäsche.
(2)
Art und Umfang der Hilfsmittel sowie der Pauschbetrag richten sich nach Dabei gelten die Grundsätze der Leistungserbringung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung.
1.
der Rechtsverordnung nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches in der jeweils geltenden Fassung und
2.
den gemeinsamen Richtlinien der Verbände der Unfallversicherungsträger über die Hilfsmittelversorgung im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 31 Absatz 2 Satz 2 des Siebten Buches.