Art 3 Abs. 2 OSZEVorRV 2016Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 15. Februar 1996 über Vorrechte und Immunitäten der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) (BGBl.…
Art 2 Abs. 2 Nr. d) OSZEVorRV 2016weitere Personalangehörige der OSZE-Institutionen und der OSZE-Missionen, soweit sie nicht bereits unmittelbar nach anderweitigen Vorschriften über Vorrechte…
Art. 1 Abs. 4 32011D0173BESCHLUSS 2011/173/GASP DES RATES vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina
Absatz 3 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar…
Art. 1 Abs. 4 32015D1763BESCHLUSS (GASP) 2015/1763 DES RATES vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi
Absatz 3 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
Art. 1 Abs. 6 32012D0285BESCHLUSS 2012/285/GASP DES RATES vom 31. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Guinea-Bissau und Aufhebung des Beschlusses 2012/237/GASP
Absatz 5 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar…