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Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:
in der Anlage der Resolution 2048 (2012) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführten Personen und weiteren vom Sicherheitsrat oder von dem gemäß Nummer 9 der Resolution 2048 (2012) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2048 (2012) benannten Personen gemäß der Auflistung in Anhang I;
nicht in Anhang I erfassten Personen, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Guinea-Bissau bedrohen, und mit ihnen in Verbindung stehenden Personen gemäß der Auflistung in Anhang II.
Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss feststellt, dass
die betreffende Reise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt ist, oder
eine Ausnahmeregelung die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in der Republik Guinea-Bissau und der Stabilität in der Region fördern würde.
Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.
Absatz 1 Buchstabe b berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar
wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,
wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.
Absatz 5 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 5 oder 6 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der Republik Guinea-Bissau unmittelbar gefördert werden.
Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 8 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat dennoch mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 5, 6, 8 und 9 den im Anhang II aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet nach Absatz 3, 4, 6…
Genehmigt ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 6 bis 10 den in Anhang I genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch sein…
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 einer im Anhang I aufgeführten Person die Einreise in oder die Durchreise durch…
wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist,
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3, 4, 6 und 7 den im Anhang aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein…
In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 4, 5, 6, 7 oder 8 den in Anhang II aufgeführten Personen die Einreise in oder die Durchreise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.