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Ausbildungsplätze, die von zugelassenen Bewerberinnen und Bewerbern nicht in Anspruch genommen werden, werden an die ranghöchste Bewerberin oder den ranghöchsten Bewerber des jeweiligen Lehramts oder des jeweiligen Fachs vergeben, die oder der den Vorbereitungsdienst unverzüglich antreten kann.
Das für Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt, aus Gründen der zeitgerechten Durchführung des Nachrückverfahrens Termine für die Annahme angebotener Ausbildungsplätze zu setzen.
Bei Fristversäumnis ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
Ein Ausbildungsplatz, der von zugelassenen Bewerbern/Bewerberinnen nicht in Anspruch genommen wird, wird an den ranghöchsten Bewerber/die ranghöchste Bewerberin…
Anstelle von Bewerberinnen oder Bewerbern, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst als nicht erteilt gilt, können Bewerberinnen oder Bewerber im…
Anstelle von Bewerberinnen und Bewerbern, deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst als nicht erteilt gilt, können Bewerberinnen und Bewerber im Nachrückverfahren…
an Bewerberinnen und Bewerber, die in dem gewählten Studiengang vor dem Beginn von Nachrückverfahren für das erste Fachsemester zugelassen oder in einem…
Sofern zu Unterrichtsbeginn des Schuljahres Schulplätze nicht in Anspruch genommen werden, finden unverzüglich ein oder gegebenenfalls mehrere Nachrückverfahren…
Die Fristen in den Absätzen 1 und 3 sind Ausschlussfristen. Bei Fristversäumnis ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausgeschlossen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.