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Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 10 Absatz 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie gilt für alle Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die ihren Vorbereitungsdienst ab dem 1. Mai 2026 aufnehmen. § 10 Absatz 2 tritt an dem Tag in Kraft, an dem das Dritte Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes in Kraft tritt.
Die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) tritt zum 30. April 2026 außer Kraft. Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die sich am 30. April 2026 im Vorbereitungsdienst oder in der Staatsprüfung befinden, ist die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) auslaufend gültig.
Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter absolvieren den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für das Lehramt des Hochschulabschlusses gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2.
Im Falle der Fortsetzung einer unterbrochenen Prüfung gelten die für das unterbrochene Prüfungsverfahren geltenden Vorschriften fort.
Für Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter mit einer Ersten Staatsprüfung wird die Staatsprüfung als „Zweite Staatsprüfung“ bezeichnet.“ Die Ministerin für Schule und Bildung Zum Textanfang
Absolventinnen und Absolventen einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt werden weiterhin in einen Vorbereitungsdienst für das Lehramt ihrer Ersten…
Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund der bis zum 31. Dezember 2028 geltenden Vorschriften dieser Verordnung in den Vorbereitungsdienst eingestellt worden…
Regierungsinspektoranwärterinnen und Regierungsinspektoranwärter, deren Ausbildung vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen hat, setzen ihren…
§ 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 10 Nummer 5 stellen für den Zugang zum Vorbereitungsdienst andere…
Rechtspflegeranwärterinnen und Rechtspflegeranwärter, deren Ausbildung vor dem 1. August 2019 begonnen hat, setzen ihren Vorbereitungsdienst nach den bisher…
Auszubildende oder Prüflinge, die sich am [einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung] in der Ausbildung oder Prüfung befinden, beenden diese nach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.