§ 131 Abs. 1 Nr. 3 OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und…
§ 10 Abs. 3 SächsOWiGSächsisches Ordnungswidrigkeitengesetz
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 16 Abs. 2 KrWaffUnbrUmgVVerordnung über die Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen und über den Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übertragen.
§ 35 Abs. 1 OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
Für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ist die Verwaltungsbehörde zuständig, soweit nicht hierzu nach diesem Gesetz die Staatsanwaltschaft oder an ihrer…
§ 36 Abs. 2 SchAusrVSchiffsausrüstungsverordnung
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird auf das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie übertragen.