§ 124 Abs. 3 OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 131 Abs. 1 Nr. 3 OWiGGesetz über Ordnungswidrigkeiten
bei Ordnungswidrigkeiten nach § 124, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Bundes handelt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und…
§ 1 OWiG§124VVerordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird, soweit es sich um ein Wappen…
§ 15 Abs. 1 SHzGGesetz Nr. 1483 - Saarländisches Hoheitszeichengesetz (SHzG) Vom 7. November 2001
Ordnungswidrig handelt, wer widerrechtlich das Landessiegel, die Standarte oder das Amtsschild verwendet. Ordnungswidrig handelt auch, wer sich den…
§ 1 Abs. 1 Nr. 2 NRW-26684Verordnung zur Bestimmung der für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Dritten Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Vierten Strafrechtsänderungsgesetz zuständigen Verwaltungsbehörden
nach § 124 OWiG, soweit es sich um ein Wappen oder eine Dienstflagge des Landes Nordrhein-Westfalen handelt,