OWiG§124V — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 3 OWiG§124VVerordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten § 2Schlußformel Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 2Schlußformel