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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen läßt oder
als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterläßt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
entgegen § 2 Absatz 1 einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 nicht gewerbsmäßig züchtet, ausbildet oder hält,
entgegen § 6 Nummer 13 einen Hund oder eine Katze nicht fernhält oder
§ 2 Abs.1 einen Hund nicht so hält, führt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine Gefahr für Menschen oder Tiere ausgeht,
Die zuständige Behörde kann die Haltung eines gefährlichen Tieres im Sinne dieser Verordnung untersagen, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte…
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, § 6 Absatz 1 oder § 7 Absatz 1 einen Hund hält oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.