Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ordnungswidrig im Sinne des § 63 Absatz 1 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
entgegen § 1 Absatz 3 nicht unverzüglich die erforderliche Sachkundebescheinigung erwirbt und die Erlaubnis einholt,
entgegen § 2 Absatz 1 einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 nicht gewerbsmäßig züchtet, ausbildet oder hält,
entgegen § 2 Absatz 1 einen Hund abrichtet,
eine Tätigkeit ohne die nach § 2 Absatz 2 erforderliche Erlaubnis ausübt oder einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 einen gefährlichen Hund nicht so hält, dass er gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters das befriedete Besitztum nicht verlassen kann,
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 das Warnschild nicht anbringt,
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 und 2 einen gefährlichen Hund nicht oder nicht an einer entsprechenden Leine führt,
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 einem gefährlichen Hund keinen Maulkorb anlegt,
entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führt,
entgegen § 5 Absatz 4 kein Halsband mit den erforderlichen Angaben anlegt oder nicht dauerhaft kennzeichnet,
entgegen § 5 Absatz 5 der Anzeige- und Angabepflicht nicht nachkommt,
entgegen § 5 Absatz 6 einen Hund ohne Leine führt,
entgegen § 6 Absatz 1 ohne Erlaubnis einen Hund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ausbildet oder hält,
entgegen § 6 Absatz 5 einen gefährlichen Hund im Sinne des Absatzes 3 nicht gewerbsmäßig züchtet,
entgegen § 6 Absatz 6 einen gefährlichen Hund im Sinne des Absatzes 3 nicht an der Leine führt,
entgegen § 6 Absatz 6 einem gefährlichen Hund im Sinne des Absatzes 3 keinen Maulkorb anlegt.