Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die zuständige Behörde trifft nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen, um eine bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren. Es gelten die Vorschriften des Saarländischen Polizeigesetzes, sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen trifft.
Die zuständige Behörde kann die Haltung eines gefährlichen Tieres im Sinne dieser Verordnung untersagen, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieser Verordnung oder aufgrund dieser Verordnung getroffener Anordnungen vorliegen. Im Falle der Untersagung kann angeordnet werden, dass das Tier der Halterin oder dem Halter beschlagnahmt oder einzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Mit der Untersagung kann die Untersagung einer künftigen Haltung gefährlicher Tiere im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 oder einzelner der in der Anlage aufgeführten Arten verbunden werden.