§ 24 BStatGGesetz über die Statistik für BundeszweckeVerwaltungsbehörde im Sinne des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)ZitatstelleVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Statistische Bundesamt, soweit es Bundesstatistiken Das Gleiche gilt, soweit dem Statistischen…Gesetz über die Statistik für Bundeszwecke
§ 24 JMStVStaatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)*OrdnungswidrigkeitenZitatstelleZuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Falle des § 24 Abs. 1 Nr. 24 die nach § 12b Abs. 2 zuständige Aufsichtsbehörde, im…Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV)*
§ 24 JMStV SNJugendmedienschutz-StaatsvertragOrdnungswidrigkeitenZitatstelleZuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Falle des § 24 Abs. 1 Nr. 24 die nach § 12b Abs. 2 zuständige Aufsichtsbehörde, im…Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
§ 24 KRITISDachGDachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer AnlagenBußgeldvorschriftenZitatstelleVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a das Bundesamt für Bevölkerungsschutz…Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen
§ 24 LkSGGesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in LieferkettenBußgeldvorschriftenZitatstelleVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Für die Rechts- und Fachaufsicht über…Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten
§ 24 NRW-27904Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes (Kommunalwahlgesetz)Zitatstelle…kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Wahlleiter.Bekanntmachung der Neufassung des Kommunalwahlgesetzes (Kommunalwahlgesetz)
§ 24 SächsVwKGSächsisches VerwaltungskostengesetzZuwiderhandlungenZitatstelleVerwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 sind die Verwaltungskostenfestsetzungsbehörden.Sächsisches Verwaltungskostengesetz
§ 24 WpPGGesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen istBußgeldvorschriftenZitatstelleVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist
§ 24a WpPGGesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen istBußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2631ZitatstelleVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist
§ 25 LKRG NRWGesetz über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung im Land Nordrhein – WestfalenOrdnungswidrigkeitenZitatstelleZuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch…Gesetz über die klinische und epidemiologische Krebsregistrierung im Land Nordrhein – Westfalen
§ 25 PStTGGesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in SteuersachenBußgeldvorschriftenZitatstelleVerwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundeszentralamt für Steuern.Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen
§ 25 SV-VO NRWVerordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018OrdnungswidrigkeitenZitatstelleVerwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen.Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Landesbauordnung 2018