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Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
dem Börsengesetz (BörsG) vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1330, 1351), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 1981, 2151), in der jeweils geltenden Fassung, und
dem Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 5 des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3395, 3453), in der jeweils geltenden Fassung.
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
dem Atomgesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, mit Ausnahme der Röntgenverordnung, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist, und
dem Chemikaliengesetz und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.
dem Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist.
nach § 36 Abs. 2 Satz 1 OWiG auf die fachlich zuständigen Staatsministerien,
In § 11 Abs. 3 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) vom 2. Juli 1993…
§ 147 Gewerbeordnung, soweit es für den Vollzug der verletzten Vorschrift zuständig ist,
§ 8 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) vom 2. Juli 1993 (SächsGVBl. S.…
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiZuVO) vom 2. Juli 1993 (SächsGVBl. 561),…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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