Art. 32 PAG
Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in Art. 7, 8 und 10 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist und die Art. 11 bis 65 die Befugnisse der Polizei nicht besonders regeln.
zur Gefahrenabwehr (Art. 2 Abs. 1), insbesondere
zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten sowie
zu Zwecken des Personenschutzes, soweit sich die diesbezügliche Gefahrenabwehr auf ein bedeutendes Rechtsgut bezieht,
zum Schutz privater Rechte (Art. 2 Abs. 2),
zur Vollzugshilfe (Art. 2 Abs. 3) oder
zur Erfüllung ihr durch andere Rechtsvorschriften übertragener Aufgaben (Art. 2 Abs. 4)
Die Polizei kann ferner über Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Informationen über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit dies zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen erforderlich ist.
Verantwortliche für Anlagen oder Einrichtungen, von denen eine erhebliche Gefahr ausgehen kann,
Verantwortliche für gefährdete Anlagen oder Einrichtungen,
Verantwortliche für Veranstaltungen in der Öffentlichkeit,
Personen, deren besondere Kenntnisse und Fähigkeiten zur Gefahrenabwehr benötigt werden,