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Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
1Ist die Person noch nicht 14 Jahre alt oder ist für sie wegen einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt, können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. 2Dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1815 Abs. 2 Nr. 5 und 6 sowie § 1817 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt.
Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere zu der Verrichtung bestellt hat.
Die Abs. 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.
Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
Verursacht eine Person eine Gefahr, sind die Maßnahmen gegen sie zu richten.
Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausführung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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