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Wer an einer Tankstelle Kraftstoffe anbietet, hat die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie deutlich lesbar für Kraftfahrer sind, die Satz 1 gilt nicht für die Preise von Kraftstoffmischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.
auf der Straße heranfahren oder
auf Bundesautobahnen in den Tankstellenbereich einfahren.
Wer für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, hat zum Zeitpunkt des Angebotes am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm geforderten Preise ersichtlich sind.
Zapfsäulen, Zapfgeräte und Tankautomaten sind so aufzustellen, dass sie und die an ihnen tankenden Kraftfahrzeuge die zügige Zu- und Abfahrt zu und von den…
Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Tankstellen, die ausschließlich im Zusammenhang mit der Herstellung und Auslieferung neuer Kraftfahrzeuge verwendet werden.
Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 7 genannten Tankstellen.
Die Betreiber von Wasserstoff-Zapfstellen weisen die Informationen über den Ad-hoc-Preis pro kg an den von ihnen betriebenen öffentlich zugänglichen…
Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass auf Park- und Rastplätzen entlang des TEN-V-Straßennetzes, auf denen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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