PAO — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 104 PAOZuständigkeitPatentanwaltsordnung · Siebenter Teil, Zweiter Abschnitt, Erster Unterabschnitt§ 105 Für das berufsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Landgericht zuständig.§ 105