§ 3 Abs. 4 PAORecht zur Beratung und Vertretung
Jede Person hat das Recht, sich von einem Patentanwalt ihrer Wahl nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften beraten und vertreten zu lassen.
§ 94b Abs. 3 PAOAnwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
Patentanwälte und Patentassessoren können sich selbst vertreten.
§ 12 Abs. 1 Nr. 2 PatAnwAPrVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
als Patentassessor auf dem Gebiet des deutschen gewerblichen Rechtsschutzes in einem ständigen Dienstverhältnis in einem Unternehmen tätig gewesen sind.
§ 4a Abs. 1 PAOBeiordnung von Patentanwälten bei Prozesskostenhilfe
Wird in einem Rechtsstreit, in dem ein Anspruch aus einem der in § 4 Absatz 1 genannten Gesetze geltend gemacht wird oder für dessen Entscheidung eine der in §…
§ 92 Abs. 2 PAORechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer
§ 88 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.