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Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen,
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist;
wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.
Die Mitglieder können ihr Wahl- oder Stimmrecht nur persönlich ausüben.
Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,
Von der Mitgliedschaft in einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer einen der Versagungstatbestände des § 14 erfüllt oder gegen wen…
Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,
Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.