§ 59 PAO
Voraussetzungen der Wählbarkeit
Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer
1.
Mitglied der Patentanwaltskammer ist und
2.
den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.
Zum Mitglied des Vorstands kann nur gewählt werden, wer
Mitglied der Patentanwaltskammer ist und
den Beruf eines Patentanwalts seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.