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Die Wahl zum Mitglied des Vorstandes kann ablehnen,
wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;
wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstandes gewesen ist;
wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.
Die Wahl zum Mitglied des Präsidiums kann ablehnen,
wenn er nicht mehr Mitglied des Vorstandes einer Rechtsanwaltskammer ist;
wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.
Von der Mitgliedschaft in einem Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorgan ist ausgeschlossen, wer einen der Versagungstatbestände des § 7 erfüllt oder gegen wen…
Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.