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Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Im Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: Aus den einzelnen Bewertungen der schriftlichen Präsentationsunterlagen, der mündlichen Präsentation und des Fachgesprächs ist als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: Aus den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13 und der zusammengefassten Bewertung ist als Bewertung des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ das arithmetische Mittel zu berechnen.
die beiden Situationsaufgaben nach § 5 Absatz 13,
im Handlungsbereich „Spezialisierungsgebiete“ nach § 5 Absatz 14
die schriftlichen Präsentationsunterlagen,
die mündliche Präsentation und
das Fachgespräch.
die Bewertung der schriftlichen Präsentationsunterlagen mit 20 Prozent,
die Bewertung der mündlichen Präsentation mit 30 Prozent und
die Bewertung des Fachgesprächs mit 50 Prozent.
die schriftlichen Präsentationsunterlagen mit 30 Prozent,
Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“ und den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der…
die Präsentation nach § 3 Absatz 6.
Der Bewertung für den Prüfungsteil „Fachrichtungsübergreifende Basisqualifikationen“, den Bewertungen für die beiden Situationsaufgaben und der…
die Bewertung der Präsentation mit zwei Dritteln und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.