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Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Als Prüfungsleistungen sind in der schriftlichen Prüfung die beiden schriftlichen Teilleistungen nach § 3 Absatz 3 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung der schriftlichen Prüfung das arithmetische Mittel zu berechnen.
Als Prüfungsleistungen sind in der mündlichen Prüfung die Präsentation nach § 3 Absatz 5 und das Fachgespräch nach § 3 Absatz 7 einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
die Bewertung der Präsentation mit zwei Dritteln und
die Bewertung des Fachgesprächs mit einem Drittel.
Im Prüfungsteil „Fachliche Spezialisierung“ sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: Aus den Bewertungen der beiden schriftlichen…
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
In der Prüfung sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: Aus den einzelnen Bewertungen des Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung…
In der mündlichen Prüfung sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: Aus den Bewertungen der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung…
Im Prüfungsteil „Personalaufgaben“ sind als mündliche Prüfungsleistungen zu bewerten: Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.