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Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
In der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
In der Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten: Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet:
die schriftliche betriebliche Situationsaufgabe nach § 5 Absatz 6 Satz 1,
das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 5 Satz 2 und
die Präsentation nach § 3 Absatz 6.
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.
die Präsentation sowie
die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln und
die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
die Präsentation nach § 10 Absatz 2,
die Präsentation nach § 3 Absatz 8 und 9 und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.