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Einnahme ist, soweit für einzelne Einnahmearten (§ 24 Abs. 4) nichts besonderes gilt, jede von der Partei erlangte Geld- oder geldwerte Leistung. Als Einnahmen gelten auch die Freistellung von üblicherweise entstehenden Verbindlichkeiten, die Übernahme von Veranstaltungen und Maßnahmen durch andere, mit denen unmittelbar für eine Partei geworben wird (Werbemaßnahmen), die Auflösung von Rückstellungen sowie Wertaufholungen im Anlagevermögen.
Alle Einnahmen sind mit ihrem vollen Betrag an der für sie vorgesehenen Stelle einzusetzen und in der Vermögensbilanz zu berücksichtigen.
Wirtschaftsgüter, die nicht in Geld bestehen, sind mit den im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für gleiche oder vergleichbare Leistungen üblicherweise zu zahlenden Preisen anzusetzen.
Die ehrenamtliche Mitarbeit in Parteien erfolgt grundsätzlich unentgeltlich. Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die Parteien außerhalb eines Geschäftsbetriebes üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, bleiben als Einnahmen unberücksichtigt. Ein Kostenersatz bleibt hiervon unberührt.
Beiträge und staatliche Mittel, die von vornherein für eine schlüsselmäßige Verteilung unter mehrere Gebietsverbände bestimmt sind, werden bei der Stelle ausgewiesen, bei der sie endgültig verbleiben.
Bei der Anzeige von Entgelten nach Absatz 1 Nummer 3 sind die für eine Tätigkeit erhaltenen Einnahmen beziehungsweise die erzielten Einkünfte unter Einschluss…
Sofern innerhalb des Regelungsbereichs dieser Verwaltungsvereinbarung Einnahmen (z.B. aus dem Verkauf von Nutzungsrechten, für Datenauskünfte etc.) erzielt…
Die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 werden vom Betrag der zuschussfähigen Ausgaben für das betreffende Vorhaben abgezogen. Spätestens bei Abschluss des…
„Einnahmen“:alle Zuflüsse in Form von Geld, Sachleistungen oder Gütern mit Geldeswert;
Die Einnahmen und Leistungsausgaben werden nach Einnahme- und Ausgabearten getrennt. Sie werden den einzelnen Unternehmen und Einrichtungen im Sinne von § 121…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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