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Ausgabe ist, soweit für einzelne Ausgabearten (§ 24 Abs. 5) nichts Besonderes gilt, auch jede von der Partei erbrachte Geldleistung oder geldwerte Leistung sowie die Nutzung von Einnahmen nach § 26 Abs. 1 Satz 2, die die Partei erlangt hat. Als Ausgabe gelten auch planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen auf Vermögensgegenstände und die Bildung von Rückstellungen.
§ 26 Abs. 2 gilt entsprechend.
Vermögensgegenstände sind zum Zeitpunkt einer Veräußerung mit ihrem Buchwert als Ausgaben zu erfassen.
Ausgaben aus der internen Verrechnung zwischen Gliederungen sind bei der Gliederung zu erfassen, von der sie wirtschaftlich getragen werden.
Der zuständige Anweisungsbefugte stellt eine Ausgabe dadurch fest, dass er deren Verbuchung akzeptiert, nachdem er die Belege geprüft hat, aus denen die…
Die Ausgabenaufstellung enthält für jede Prioritätsachse den Gesamtbetrag der nach Artikel 89 zuschussfähigen Ausgaben, die von den Endempfängern für die…
die Ausgaben, deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit Gegenstand einer laufenden Bewertung sind;
Die in der Ausgabenerklärung für den Teilabschluss geforderten Informationen sollten mit den in der Ausgabenerklärung für Zwischen- und Abschlusszahlungen…
Jede Ausgabe ist Gegenstand von vier Vorgängen: Mittelbindung, Feststellung, Zahlungsanordnung und Zahlung. Die Feststellung einer Ausgabe ist die Handlung,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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