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Alle im Rahmen der Finanzierungspläne nach § 4 Abs. 3 anfallenden und alle übrigen gemeinschaftlichen Kosten aus dieser Verwaltungsvereinbarung werden zwischen den Vertragsparteien nach dem an die Länderanzahl angepassten sogenannten "Königsteiner Schlüssel", der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung des Kernsystems gültig ist, aufgeteilt. Über Ausnahmen entscheidet die Länderarbeitsgruppe mit einstimmigem Beschluss.
Eine Änderung des Verteilungsschlüssels - im Rahmen der Anpassung an eine fortgeschriebene Fassung des Königsteiner Schlüssels oder an eine veränderte Anzahl beteiligter Länder - bedarf des Beschlusses der Länderarbeitsgruppe. Neu festgelegte Verteilungsschlüssel sollten eine Gültigkeitsdauer von mindestens 3 Jahren haben, sofern nicht besondere Umstände eine frühere Änderung erfordern.
Für die Softwareerstellung bleibt der zur Zeit der jeweiligen Auftragsvergabe geltende Schlüssel bis zur vollständigen Abwicklung gültig. Dieses gilt auch für evtl. erforderliche Nachtragsaufträge bis zur Abnahme des Hauptauftrags.
Sofern innerhalb des Regelungsbereichs dieser Verwaltungsvereinbarung Einnahmen (z.B. aus dem Verkauf von Nutzungsrechten, für Datenauskünfte etc.) erzielt werden, können diese Einnahmen dem Eigenbudget nach § 6 Abs. 5 angerechnet werden.