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Der Reisepass, der Dienstpass und der Diplomatenpass sind zehn Jahre gültig. Bei Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie im Fall des § 1 Absatz 3 sind sie sechs Jahre gültig.
(weggefallen)
Der vorläufige Reisepass, der vorläufige Dienstpass und der vorläufige Diplomatenpass sind höchstens ein Jahr gültig.
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes ist nicht zulässig.
(weggefallen)
§ 7 Absatz 2 bleibt unberührt.
Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
die Geltungsdauer des Passes;
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 werden die Laissez-Passer mit einer Gültigkeit von höchstens sechs Jahren und von mindestens zwölf Monaten ausgestellt,…
Die Gültigkeitsdauer ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als drei Monate, ein Ausweis nach…
Der Gültigkeitszeitraum, der räumliche Geltungsbereich und der Berechtigungsgehalt der in den Absätzen 1 und 2 genannten Ausweise bestimmt sich nach den jeweils…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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