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Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I ANHANG II EUROPÄISCHER FEUERWAFFENPASS Der Pass muss enthalten: ANHANG III Teil A Aufgehobene Richtlinie mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen (gemäß Artikel 26) Richtlinie 91/477/EWG des Rates (ABl. L 256 vom 13.9.1991, S. 51) Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 179 vom 8.7.2008, S. 5) Richtlinie (EU) 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 22) Teil B Fristen für die Umsetzung in nationales Recht (gemäß Artikel 26) Richtlinie Umsetzungsfrist 91/477/EWG 31. Dezember 1992 2008/51/EG 28. Juli 2010 (EU) 2017/853 14. September 2018 ( 1 ) Jedoch sieht Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/853 Folgendes vor: „Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels setzen die Mitgliedstaaten die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 4 der Richtlinie 91/477/EWG in der durch diese Richtlinie geänderten Fassung bis zum 14. Dezember 2019 nachzukommen.“ ANHANG IV ENTSPRECHUNGSTABELLE Richtlinie 91/477/EWG Vorliegende Richtlinie Artikel 1 Artikel 1 Artikel 2 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 3 Artikel 4 Absätze 1 und 2 Artikel 4 Absätze 1 und 2 Artikel 4 Absatz 2a Artikel 4 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 3 Artikel 4 Absatz 4 Artikel 4 Absatz 4 Artikel 4 Absatz 5 Artikel 4 Absatz 5 Artikel 4 Absatz 6 Artikel 4a Artikel 5 Artikel 5 Artikel 6 Artikel 5a Artikel 7 Artikel 5b Artikel 8 Artikel 6 Artikel 9 Artikel 7 Absätze 1 bis 4 Artikel 10 Absätze 1 bis 4 Artikel 7 Absatz 4a Artikel 10 Absatz 5 Artikel 7 Absatz 5 Artikel 10 Absatz 6 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 2 — — Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 Artikel 8 Absätze 2 und 3 Artikel 11 Absätze 2 und 3 Artikel 9 Absatz 1 einleitende Worte Artikel 12 Absatz 1 einleitende Worte Artikel 9 Absatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 9 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 9 Absatz 2 Artikel 12 Absatz 2 Artikel 10 Artikel 13 Artikel 10a Artikel 14 Artikel 10b Artikel 15 Artikel 11 Absatz 1 Artikel 16 Absatz 1 Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 einleitende Worte Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe c Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 fünfter Gedankenstrich Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe e Artikel 11 Absatz 2 Unterabsatz 1 sechster Gedankenstrich Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe f Artikel 11 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4 Artikel 16 Absatz 2 Unterabsätze 2, 3 und 4 Artikel 11 Absätze 3 und 4 Artikel 16 Absätze 3 und 4 Artikel 12 Artikel 17 Artikel 13 Artikel 18 Artikel 13a Artikel 19 Artikel 13b Artikel 20 Artikel 14 einleitende Worte Artikel 21 einleitende Worte Artikel 14 erster Gedankenstrich Artikel 21 Buchstabe a Artikel 14 zweiter Gedankenstrich Artikel 21 Buchstabe b Artikel 15 Artikel 22 Artikel 16 Artikel 23 Artikel 17 Artikel 24 Artikel 18 — — Artikel 25, 26 und 27 Artikel 19 Artikel 28 Anhang I Anhang I Anhang II Anhang II — Anhang III — Anhang IV
Im Sinne dieser Richtlinie gelten als „Waffen“ — die in Artikel 1 definierten Feuerwaffen; — Nichtfeuerwaffen im Sinne der nationalen Rechtsvorschriften.
Im Sinne dieser Richtlinie werden Feuerwaffen nach folgenden Kategorien eingestuft: Kategorie A — Verbotene Feuerwaffen Kategorie B — Genehmigungspflichtige Feuerwaffen Kategorie C — Meldepflichtige Feuerwaffen und Waffen
Militärische Waffen und Abschussgeräte mit Sprengwirkung;
vollautomatische Feuerwaffen;
als andere Gegenstände getarnte Feuerwaffen;
panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition;
Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind;
automatische Feuerwaffen, die zu halbautomatischen Feuerwaffen umgebaut wurden, unbeschadet des Artikels 10 Absatz 5;
jede der folgenden halbautomatischen Zentralfeuerwaffen:
Kurz-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als 21 Schüsse abgegeben werden können, sofern:
eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist, oder
eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als 20 Patronen eingesetzt wird;
Lang-Feuerwaffen, mit denen ohne Nachladen mehr als elf Schüsse abgegeben werden können, sofern:
eine Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen in diese Feuerwaffe eingebaut ist, oder
eine abnehmbare Ladevorrichtung mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen eingesetzt wird;
halbautomatische Lang-Feuerwaffen, das heißt. Feuerwaffen, die ursprünglich als Schulterwaffen vorgesehen sind, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts oder eines ohne Verwendung eines Werkzeugs abnehmbaren Schafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können;
sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden.
Kurze Repetierfeuerwaffen;
kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung;
kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm;
halbautomatische Lang-Feuerwaffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen bei Randfeuerwaffen mehr als drei Patronen und bei Zentralfeuerwaffen mehr als drei aber weniger als zwölf Patronen aufnehmen können;
halbautomatische Kurz-Feuerwaffen, die nicht unter Kategorie A Nummer 7 Buchstabe a aufgeführt sind;
halbautomatische Lang-Feuerwaffen die unter Kategorie A Nummer 7 Buchstabe b aufgeführt sind, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen nicht mehr als drei Patronen aufnehmen können, deren Ladevorrichtung auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Ladevorrichtung und Patronenlager zusammen mehr als drei Patronen aufnehmen können, umgebaut werden können;
lange Repetier- und halbautomatische Lang-Feuerwaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist;
sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden;
halbautomatische Feuerwaffen für den zivilen Gebrauch, die wie vollautomatische Waffen aussehen und die nicht unter Kategorie A Nummer 6, 7 oder 8 aufgeführt sind.
Andere lange Repetier-Feuerwaffen als die, die unter Kategorie B Nummer 7 aufgeführt sind;
lange Einzellader-Feuerwaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen;
andere halbautomatische Lang-Feuerwaffen als die, die unter Kategorie A oder B aufgeführt sind;
kurze Einzellader-Feuerwaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer Gesamtlänge von 28 cm;
sämtliche Feuerwaffen dieser Kategorie, die für das Abfeuern von Platzpatronen, Reizstoffen, sonstigen aktiven Substanzen oder pyrotechnischer Munition oder in Salutwaffen oder akustische Waffen umgebaut wurden;
Feuerwaffen der Kategorien A oder B oder dieser Kategorie, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 deaktiviert worden sind;
lange Einzellader-Feuerwaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen, die am oder nach dem 14. September 2018 in Verkehr gebracht wurden.
Im Sinne dieses Anhangs sind nicht in die Definition der Feuerwaffen einbezogen Gegenstände, die der Definition zwar entsprechen, die jedoch Bis zur Koordinierung auf Unionsebene dürfen die Mitgliedstaaten ihr jeweiliges nationales Recht auf die in diesem Abschnitt aufgeführten Feuerwaffen anwenden.
zu Alarm-, Signal- und Rettungszwecken, zu Schlachtzwecken oder für das Harpunieren gebaut oder für industrielle und technische Zwecke bestimmt sind, sofern sie nur für diese Verwendung eingesetzt werden können;
als historische Waffen gelten, sofern solche Waffen nicht unter die in Abschnitt II vorgesehenen Kategorien fallen und dem nationalen Recht unterliegen.
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
„kurze Feuerwaffe“ eine Feuerwaffe, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist oder deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet;
„lange Feuerwaffe“ alle Feuerwaffen, die keine kurzen Feuerwaffen sind;
„vollautomatische Waffe“ eine Feuerwaffe, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit wird und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs mehrere Schüsse abgegeben werden können;
„halbautomatische Waffe“ eine Feuerwaffe, die nach Abgabe eines Schusses erneut schussbereit wird und bei der durch einmalige Betätigung des Abzugs jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann;
„Repetierwaffe“ eine Feuerwaffe, bei der nach Abgabe eines Schusses über einen Mechanismus Munition aus einem Magazin von Hand in den Lauf nachgeladen wird;
„Einzelladerwaffe“ eine Feuerwaffe ohne Magazin, die vor jedem Schuss durch Einbringen der Munition in das Patronenlager oder eine Lademulde von Hand geladen wird;
„panzerbrechende Munition“ Munition für militärische Zwecke mit Hartkerngeschoss;
„Sprengsatzmunition“ Munition für militärische Zwecke mit einem Geschoss, dessen Ladung beim Aufschlag explodiert;
„Brandsatzmunition“ Munition für militärische Zwecke mit einem Geschoss, dessen Ladung aus einem chemischen Gemisch sich bei Luftkontakt oder beim Aufschlag entzündet.
die Kenndaten des Besitzers;
die Kenndaten über die Feuerwaffe(n) einschließlich der Kategorie im Sinne dieser Richtlinie;
die Geltungsdauer des Passes;
Platz für Angaben des Mitgliedstaates, der den Schein ausstellt (Art der Genehmigungen, Bezugsangaben usw.);
Platz für Angaben der übrigen Mitgliedstaaten (Einfuhrgenehmigungen usw.);
folgende Vermerke: „Dieser Pass erlaubt Reisen mit einer darin genannten Feuerwaffe bzw. mehreren Feuerwaffen der Kategorien A, B oder C in einen anderen Mitgliedstaat nur, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats dafür die Erlaubnis bzw. jeweils eine Erlaubnis erteilt haben. Die jeweilige Erlaubnis kann in den Pass eingetragen werden. Wenn eine Reise mit einer Feuerwaffe der Kategorie C zur Ausübung der Jagd oder der Teilnahme an historischen Nachstellungen oder mit einer Feuerwaffe der Kategorie A, B oder C zur Teilnahme an einem sportlichen Wettkampf unternommen wird, ist eine solche Erlaubnis jedoch grundsätzlich nicht erforderlich, sofern der Betroffene im Besitz des Waffenpasses ist und den Grund der Reise nachweisen kann.“ Hat ein Mitgliedstaat den übrigen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11 Absatz 3 mitgeteilt, dass der Besitz bestimmter Feuerwaffen der Kategorien B oder C untersagt oder genehmigungspflichtig ist, so ist einer der folgenden Vermerke anzubringen: „Es ist verboten, mit der Feuerwaffe … (Identifizierung) nach …(betroffene(r) Mitgliedstaat(en)) zu reisen.“ „Vor einer Reise nach … (betroffene(r) Mitgliedstaat(en)) mit dieser Feuerwaffe … (Identifizierung) ist eine Erlaubnis einzuholen.“
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