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Ein amtlicher Pass ist dem Auswärtigen Amt unverzüglich zurückzugeben, wenn
der Pass ungültig ist,
die dienstliche Aufgabe oder der amtliche Auftrag, für die er ausgestellt ist, erledigt ist,
der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder
das Auswärtige Amt oder die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, den Passinhaber dazu auffordert.
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