§ 25a Abs. 2 ZDGGesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer
Bei einer Änderung der Art der Tätigkeit des Dienstleistenden gilt Absatz 1 entsprechend.
Art. 6 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa SN-10933Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung beamtenrechtlicher Verordnungen
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
Art. 1 Nr. 1 Buchst. a Doppelbuchst. bb SN-17973Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Dienstrechtszuständigkeitsverordnung
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 SN-11530Viertes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Personalvertretungsgesetzes
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, Umsetzung innerhalb der Dienststelle, wenn sie mit einem Wechsel des Dienstorts verbunden ist (das Einzugsgebiet im…
§ 47 Abs. 3 PTAGGesetz über den Beruf der pharmazeutisch-technischen Assistentin und des pharmazeutisch-technischen Assistenten
Die dienstleistungserbringende Person ist verpflichtet, der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden: Die Änderungsmeldung ist der zuständigen Behörde des…