Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten (DienstVVO-SMI) vom 13. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 79), wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 17 SächsBG“ durch die Angabe „§ 16 SächsBG“ ersetzt.
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 SächsBG“ durch die Angabe „§ 54 Abs. 2 SächsBG“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 119),“ die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 402, 408),“ eingefügt.
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe a wird die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 2“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.
In Buchstabe b wird die Angabe „§ 78 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 79“ ersetzt.
In Buchstabe c wird die Angabe „§ 78 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 37 Abs. 6 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – BeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 262) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
In Buchstabe k wird die Angabe „das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, 1802) geändert worden ist“ durch die Angabe „in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes (SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten (DienstVVO-SMI) vom 13. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 3),…
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 70, 100, 102 und 107“ durch die Angabe „§§ 63, 77, 80 und 86“ ersetzt.
In § 4 Abs. 4 Nr. 5 wird die Angabe „Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“…
§ 2 Nr. 2 Buchst. l wird wie folgt geändert:
In der Überschrift werden die Wörter „Dienstvorgesetzter, Oberste Dienstbehörde“ durch die Wörter „Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.