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Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission hat die Aufgaben für die Klausuren auszuwählen. Sie oder er kann von den Mitgliedern der Prüfungskommission Entwürfe für Klausuren anfordern. Sie oder er kann auch eine Aufgabenkommission aus bis zu vier Mitgliedern der Prüfungskommission bilden, die sie oder ihn bei der Auswahl der Klausuren unterstützt.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Prüflinge zu den Klausuren zu laden und ihnen mitzuteilen, aus welchen Mitgliedern sich der Prüfungsausschuss zusammensetzt. Die Ladungsfrist soll mindestens zwei Wochen betragen.
Die Klausuren sind unter vom Deutschen Patent- und Markenamt zu vergebenden Kennziffern zu schreiben und dürfen keine Hinweise auf die Identität der Prüflinge enthalten. Deren Namen dürfen den Mitgliedern der Prüfungskommission erst nach der Bewertung aller Klausuren des jeweiligen Prüfungstermins bekanntgegeben werden.
Für jeden Prüfungssaal hat das Deutsche Patent- und Markenamt mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission als Aufsichtsperson zu bestimmen. Bei jedem Klausurtermin soll zumindest eine Aufsichtsperson die Befähigung zum Richteramt nach § 5 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes besitzen. Als Aufsichtsperson darf nicht herangezogen werden, wer nach § 49 Absatz 1 zur Bewertung der Klausur bestimmt ist. Die Aufsichtsperson
hat die Anwesenheit der Prüflinge festzustellen,
kann die von den Prüflingen mitgebrachten Hilfsmittel überprüfen,
hat eine Niederschrift anzufertigen, in der sie Folgendes zu vermerken hat:
die Namen der erschienenen Prüflinge,
den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit,
die Zeiten des Verlassens des Prüfungssaals durch die Prüflinge während der Bearbeitungszeit,
gerügte Mängel und verlängerte Bearbeitungszeiten nach § 53 Absatz 1 sowie
besondere Vorkommnisse.
Der Prüfungsausschuss hat in einer Niederschrift für jeden Prüfling Folgendes festzuhalten:
Der Prüfungsausschuss hat in einer Niederschrift für jeden Prüfling Folgendes festzuhalten:
für die schriftliche Prüfung die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, in dringenden Fällen die Aufsichtsperson, und
Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu beantragen. In dem Antrag muss ein bestimmter Prüfungstermin angegeben werden.…
In der schriftlichen Prüfung sind vier Klausuren zu schreiben. Die Klausuren sind an verschiedenen Tagen zu schreiben. Die Bearbeitungsdauer beträgt bei den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.