§ 35 Abs. 1 PAuswVSpeicherung, Abruf und Verwendung von Daten durch Berechtigungszertifikateanbieter
Berechtigungszertifikateanbieter sind verpflichtet, sich zur Erzeugung von Listen, die Sperrmerkmale im Sinne des § 2 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes…
§ 31 PAuswVAngaben vor der Ausgabe von Berechtigungszertifikaten
Berechtigungszertifikateanbieter dürfen Berechtigungszertifikate für den elektronischen Identitätsnachweis bereitstellen, wenn sie vor Aufnahme dieser Tätigkeit…
§ 21 Abs. 8 PAuswGGesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
Die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate führt ein Register über die erteilten Berechtigungen.
§ 36 Abs. 1 PAuswVAusgabe von hoheitlichen Berechtigungszertifikaten
Hoheitliche Berechtigungszertifikate nach § 20a Absatz 1 des Personalausweisgesetzes dürfen vorbehaltlich von Satz 2 ausschließlich an die zur…
§ 18 Abs. 4 Nr. 5 PAuswGGesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis
letzter Tag der Gültigkeitsdauer des Berechtigungszertifikats.