§ 5c PAuswV
Dienstleister haben sich bei einem Cloudanbieter mit einem Nutzerkonto zu registrieren. Bei der Registrierung ist ein Nachweis über die Dienstleistereigenschaft sowie ein Nachweis über die Identität des Dienstleisters zu erbringen.
Der nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Nachweis über die Dienstleistereigenschaft ist zu erbringen durch Übermittlung: Die Dienstleistereigenschaft nach § 5a Absatz 1 Satz 4 ist durch die Übermittlung eines von der Anstaltsleitung unterschriebenen und gesiegelten Schreibens oder durch die Übermittlung eines mit einem qualifizierten elektronischen Siegel der Anstalt versehenen Schreibens zu erbringen.
eines Nachweises über die Gewerbeanmeldung,
durch einen Auszug aus dem Unternehmensregister,
durch eine Bescheinigung der Mitgliedschaft in der Handwerkskammer oder
einer Bestätigung eines Finanzamtes über die Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit als Fotografin oder Fotograf.
Bei der Registrierung erfolgt der Nachweis der Identität des Dienstleisters durch Einem Nutzerkonto können mehrere Personen zugeordnet werden, wenn diese vom Dienstleister auf Dauer angelegt beschäftigt werden. Personen nach Satz 2 müssen sich bei der Registrierung in einem Nutzerkonto ebenfalls mittels eines der in Satz 1 genannten Identifizierungsmittel in dem Nutzerkonto registrieren.
ein anderes elektronisches Identifizierungsmittel, das nach Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 auf dem Sicherheitsniveau „hoch“ im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 notifiziert worden ist.
Für jede Person, die sich in einem Nutzerkonto nach Absatz 3 registriert hat, wird durch den Cloudanbieter ein Pseudonym erzeugt.
Vor jeder Übermittlung eines Lichtbilds an den Cloudanbieter hat sich die übermittelnde Person des Dienstleisters erneut mit einem der in Absatz 3 Satz 1 genannten Identifizierungsmittel zu identifizieren. Bei jeder Übermittlung wird das Lichtbild durch den Cloudanbieter mit dem Pseudonym der übermittelnden Person dauerhaft verbunden. Die Personalausweisbehörde trägt im Personalausweisregister als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 23 Absatz 3 Nummer 20 des Personalausweisgesetzes das übermittelte Pseudonym ein.